Corona und Datenschutz – Tipps für Ärzte und Apotheken

Natürlich haben Ärzte und Apotheken derzeit wichtigeres zu tun, als sich in der Corona-Pandemie ausgerechnet um den Datenschutz zu kümmern. Dennoch gibt es verschiedene Konstellationen, bei denen durch aus Fragen bestehen. Wir haben uns die Empfehlungen verschiedener Behörden angeschaut und für Sie zusammengefasst.

Dürfen Arztpraxen und Apotheken private Handynummern oder E-Mail-Adressen von den Mitarbeitern abfragen?

Hierzu meint der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, dass dies vom Einverständnis der Beschäftigten abhängt. Tatsächlich wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sogar empfohlen, um in der Pandemie schnell mit den Mitarbeitern kommunizieren zu können und Maßnahme zu ergreifen. Wenn dieser Zweck allerdings entfällt, sollten die Daten dann aber auch wieder gelöscht werden.

Dürfen Arztpraxen und Apotheken ihre Mitarbeiter darüber befragen, ob sie in einem Risikogebiet waren oder Kontakt zu einem Erkrankten hatten?

Diese Informationen dürfen erhoben werden. Dies ist von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst. Betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft soll gewährleistet werden. Die erhaltenen Informationen darf der Arbeitgeber zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge verarbeiten.

Dürfen Arztpraxen und Apotheken offen machen, wenn ein bestimmter Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt ist und darf dieser namentlich genannt werden?

Grundsätzlich nein. Die Kenntnis, dass ein bestimmter Mitarbeiter eine Covid-19 Erkrankung hat, kann stark stigmatisierend sein. Deshalb ist eine Namensnennung nicht zulässig. Mitarbeiter, die allerdings mit dem Erkrankten Kontakt hatten, müssen jedoch gewarnt werden. Ist die Eindämmung und die Verhinderung von weiteren Infektionen nicht ohne die Namensnennung möglich, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt kontaktieren und deren Entscheidung erbeten.

Welche Patientendaten müssen an das Gesundheitsamt bei einer Covid-19-Erkranung gemeldet werden?

Bei Erkrankungen mit dem neuartigen Coronavirus besteht eine Meldepflicht (§§ 6, 7, 8 und 9 IfSG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 30 Januar 2020 – Corona Meldeverordnung). Nach § 9 Absatz 1 IfSG muss die namentliche Meldung durch einen Arzt unter anderem folgende Angaben, soweit vorliegend, enthalten:

  • Name und Vorname,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
  • weitere Kontaktdaten,
  • Diagnose oder Verdachtsdiagnose,
  • Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
  • wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen, in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist.

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