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Studie: Patienten nicht gut über ihre Rechte aufgeklärt

Nach einer Studie des IGES Instituts für das Bundesministerium für Gesundheit sind Patienten nur unzureichend über ihre Rechte aus dem Patientenrechtegesetzt informiert. Gerade einmal 60 Prozent seien sich ihrer Rechte bewusst. Rund 30 Prozent wussten nicht, dass Kassen innerhalb einer gesetzlichen Frist über Anträge auf Kostenübernahme entscheiden müssen. Nur 25 Prozent kontaktieren ihre GKV bei Behandlungsfehlern.

Die wichtigstern Rechte im Überblick (ausführlicher bei Stiftung-Gesundheitswissen):

1. Freie Arztwahl

Patienten können sich Ihren Arzt, Ihre Ärztin oder Ihr Krankenhaus frei aussuchen.

2. Vermittlung zu einem Facharzt

Seit April 2017 die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung in Anspruch nehmen. Diese sind verpflichtet innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin zu vermitteln. Auf diesen müssen Patienten maximal vier Wochen warten.

3. Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird festgelegt, welche ärztliche Behandlung der Patient wünscht – und welche nicht.

4. Ärztliche Aufklärung

Der Arzt muss gemäß § 630 e BGB umfassen und verständlich über Diagnose, Therapie, Behandlungsalternativen und absehbare gesundheitliche Entwicklung aufklären.

5. Ablehnung der Behandung

Patienten können allein entscheiden, ob sie eine Behandlung durchführen wollen, oder nicht.

6. Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung

Der Patient hat bei bestimmten Behandlungen einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Hierfür sind maßgeblich die Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren.

7. Widerspruch gegen Kostenentscheidung

Bei bestimmten Leistungen muss die Krankenkasse Leistungen genehmigen. Die Kasse hat für die Genehmigung in der Regel eine Frist von drei Wochen. Läuft die Frist ab, kann die Leistung in Anspruch genommen werden. Hat die Krankenkasse innerhalb der Frist die Übernahme der Kosten abgelehnt, kann der Patient hiergegen Widerspruch einlegen.

8. Unterstützung der Krankenkasse bei Behandlungsfehlern

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Patienten bei Behandlungsfehlern zu unterstützen.

9. Einsicht in die Patientenakte

Patienten könne ihre Akte jederzeit einsehen. Diese muss vollständig sein und alle Informationen beinhalten, die für die Behandlung relevant sind. Für die Patientenakte gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.

10. Patientenquittung

Patienten haben nach § 305 Abs. 2 SGB V die Möglicheit, sich von ihrem Arzt, Zahnarzt oder dem Krankenhaus eine Quittung mit Kosten- und Leistungsinformationen ausstellen zu lassen.

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