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Schweigepflicht in Apotheken: Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Ausnahmen

Die Schweigepflicht bildet ein wesentliches Element im Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Apothekern. Diese Pflicht und ihre Grenzen sind gesetzlich geregelt, um sowohl den Schutz der Patientendaten als auch die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten.

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1. Geltungsbereich der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht für Apotheker ist in Deutschland primär durch § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Dieser Paragraf schützt die Geheimnisse von Patienten, die einem Apotheker anvertraut oder bekannt geworden sind, und verbietet die Offenbarung dieser Geheimnisse gegenüber Dritten. Die Regelung erstreckt sich auf alle beruflichen Informationen, die dem Apothekenpersonal im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden.

2. Für wen gilt die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht in der Apotheke gilt nicht nur für die approbierten Apotheker selbst, sondern auch für das gesamte Apothekenpersonal, einschließlich pharmazeutisch-technischer Assistenten (PTA) und pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter (PKA), die Zugang zu patientenbezogenen Informationen haben.



3. Ausnahmen von der Schweigepflicht

Obwohl die Schweigepflicht eine grundlegende Regelung darstellt, gibt es spezifische Ausnahmen, bei denen die Offenbarung von Patienteninformationen zulässig oder sogar erforderlich ist:

  • Einwilligung des Patienten: Die wichtigste Ausnahme ist die Einwilligung des Patienten. Wenn ein Patient ausdrücklich zustimmt, dürfen bestimmte Informationen an Dritte weitergegeben werden.
  • Gesetzliche Meldepflichten: In bestimmten Fällen, wie bei meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, dürfen oder müssen Apotheker relevante Informationen an Gesundheitsämter oder andere Behörden weitergeben.
  • Rechtfertigender Notstand: In Situationen, in denen das Offenlegen von Informationen notwendig ist, um schwerwiegende Schäden von dem Patienten oder Dritten abzuwenden (z.B. bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit), kann sich der Apotheker auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen.

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