Risikoanalyse in der Apotheke

Apotheken müssen nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Daten zu schützen und Risiken für Betroffene Personen zu verhindern. Das Datenschutzrecht schützt die Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten. Die personenbezogenen Daten sollen also privat bleiben, sie sollen richtig sein und nicht manipuliert werden, und sie sollen keinen Schaden nehmen, etwa durch menschliche Fehler, Computer-Viren oder sonstige äußere Einflüsse.

Worauf Ärzte und Apotheker beim Datenschutz in Videokonferenzen achten sollten

Datenschutzbeauftragter Arzt Foto
Videokonferenzen haben sich in der Pandemie bewährt. Auch Ärzte und Apotheker nutzen Programme wie Zoom, Teams oder Jitsi. Dennoch werfen Videokonferenzen Fragen beim Datenschutz auf. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit hat eine Checkliste erarbeitet, nach der man sich sehr gut richten kann. Hier erklären wir, worauf Sie achten sollten.