3G am Arbeitsplatz in der Arztpraxis und der Apotheke

Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes greift die Pflicht zu 3G am Arbeitsplatz. Wer seinen Arbeitsplatz aufsuchen möchte, muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Arztpraxen und Apotheken müssen dies dokumentieren. Wir haben zusammengestellt, was dabei hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten ist. Gerne beraten wir Sie als Datenschutzbeauftragter Arztpraxis auch zu 3G am Arbeitsplatz.

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Gemäß § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums ist hierfür eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.

Dokumentationspflicht für 3G

§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Er darf dafür, soweit erforderlich, den Namen, das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises und gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten dürfen nicht erhoben werden.

Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen

Der Arbeitgeber muss angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der Betroffenen zu wahren. Eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Dritte, etwa Kolleginnen und Kollegen muss ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer darf nach Aussagen des Bundesarbeitsministeriums die Daten zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwenden.

Prinzip der Datenminimierung muss eingehalten werden

Es gilt das Prinzip der Datenminimierung. Die Datenschutzkonferenz hat hierzu schon im Oktober festgestellt:

Soll der Impfstatus gespeichert werden, dürfen keine Kopien von Impfausweisen oder vergleichbaren Bescheinigungen (im Original oder als Kopie) in die Personalakte aufgenommen werden. Es ist ausreichend, wenn vermerkt wird, dass diese jeweils vorgelegt worden sind

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, vom 19. Oktober 2021

Daten getrennt von der Personalakte aufbewahren

Die Daten aus der 3G-Kontrolle müssen von der Personalakte getrennt verarbeitet werden:

Eine Speicherung in der Personalakte ist grundsätzlich wegen der eigenständigen und
vorübergehenden infektionsschutzrechtlichen Zweckbestimmung von 3G/3Gplus/2GZugangsregelungen
nicht erforderlich und damit nicht zulässig.

FAQ-Sammlung zur Verarbeitung von 3G/3G plus/2G im Beschäftigtenverhältnis, vom 11.11.2021

Löschfrist für die 3G-Daten

Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ihrer Erhebung zu löschen.

Empfehlung: Erhebung durch geschulte Mitarbeiter

Für die Kontrolle und die Dokumentation sollten in Ihrer Apotheke oder Ihrer Arztpraxis eine oder mehrere geschulte Personen bestimmt werden. Diese sollten über die Bedingungen der Datenerhebung und die Speicherung der Daten aufgeklärt sein.

Die Wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Dokumentiert werden dürfen Namen, Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises und gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer der Nachweise
  • Es dürfen keine Kopien etwa des Impfausweises aufgenommen werden
  • Die Dokumentation muss getrennt von der Personalakte erfolgen
  • Die Daten dürfen zur Anpassung des  betrieblichen Hygienekonzepts genutzt werden
  • Für die Erhebung sollte ein im datenschutzgeschulter Mitarbeiter eingesetzt werden

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